Satzung

§   1     N A M E ,   S I T Z   U N D   G E S C H Ä F T S J A H R 

1. Der Verein führt den Namen "Eppsteiner Spiel- und Sportinitiative e. V. - SUSI -". Er wurde am 11.2.1983 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein eingetragen. Das Tätigkeitsgebiet des Vereins erstreckt sich auf die Städte und Gemeinden des Main-Taunus-Kreises, der Sitz befindet sich in Eppstein/Ts.
2. Im Bedarfsfall können in den Städten und Gemeinden des Main-Taunus-Kreises eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilungen gegründet werden. Der Vorstand entscheidet über eventuelle Abteilungsgründungen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§   2     Z W E C K ,   A U F G A B E N   U N D   Z I E L E 

1. Die SUSI versteht sich als ein Freizeitsportverein, in dem Freizeitsport definiert ist als eine in Freiwilligkeit und aus Neigung selbstgewählte und selbstbestimmte Freizeitaktivität mit sportlichem Charakter und spielerischen Elementen.
2. Vereinszweck ist die Förderung und Pflege des Freizeitsports und der Jugenderziehung und Jugendhilfe. Dies wird im wesentlichen durch das Angebot und die Ermöglichung freizeitsportlicher und -pädagogischer Aktivitäten und Übungen verwirklicht.
3. Für die SUSI gelten somit im besonderen folgende Aufgaben und Ziele:
das Aufnehmen sportlich-spielerischer Eigeninitiative auf freiwilliger Basis,
die Förderung des Bewegungsinteresses ohne Leistungsdruck,
den Aufbau, die Förderung und Pflege allgemeiner Jugendarbeit.


§   3     G E M E I N N Ü T Z I G K E I T 

1. Die SUSI mit Sitz in Eppstein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.


§   4   M I T G L I E D S C H A F T 

1. Eintreten kann jede an einer Mitgliedschaft interessierte Person.
2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Monats, mit einer Frist von 7 Tagen, dem Vorstand zu erklären ist.


§   5   M I T G L I E D E R V E R S A M M L U N G 

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und geleitet.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den sechs ersten Monaten des Kalenderjahres statt.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 v. H. der Mitglieder. Außerordentlichen Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
4. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
5. Über die Mitgliederversammlung hat ein/e Schriftführer/in eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Leiter oder der Leiterin der Mitgliederversammlung und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen.
6. Satzungsänderung können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Zur sonstigen Beschlußfassung ist die absolute Mehrheit notwendig.
7. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder.


§   6   V O R S T A N D 

1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins.
2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung durch die erschienenen Mitglieder.


§   7     B E I T R Ä G E 

1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
2. Mitglieder, die länger als sechs Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.


§   8   A U F L Ö S U N G S B E S T I M M U N G 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Verein "Sozialer Therapeutischer Drehpunkt e. V." in Hofheim am Taunus, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§   9     S C H L U S S B E S T I M M U N G 

1. Diese von der Mitgliederversammlung am 11. Februar 1983 beschlossene Fassung der Satzung, neu festgestellt von der Mitgliederversammlung am 26. April 1985 und zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 22. Juli 1993 tritt an diesem Tag in Kraft.


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